Die Zeitschrift WPK, das Magazin der Wissenschafts-Pressekonferenz e.V. berichtet in seiner Ausgabe II/2011 unter der Überschrift "Unabhängiger Wissenschaftler oder politischer Agitator? Eine Journalistin wehrt sich gegen die Häme von Stefan Rahmstorf" über eine Klage der Journalistin Irene Meichsner; das Landgericht gab der Klägerin in zwei von drei Punkten recht.
Die Sache nahm ihren Anfang mit einem Artikel in der Frankfurter Rundschau, der von der FR mit Bedauern von dem web-Archiv der Zeitung entfernt wurde. Der Artikel ist aber auch erschienen beim Kölner Stadtanzeiger, wo der Artikel weiterhin zu finden ist. Offenbar war der Artikel in der FR von der Redaktion gekürzt worden, ohne dass dies mit Frau Meichsner abgestimmt worden war. Interessanterweise richtete sich der Zorn von Herrn Rahmstorf gerade auch gegen die Überschrift in der FR, die aber gerade nicht von Frau Meichsner kam sondern von der Redaktion - wie jemand, der mit Medien zu tun hat, wissen sollte.
Der WPK-Autor Marcus Lehmkuhl schreibt: Im Namen des Volkes erging am 9. Februar dieses Jahres ein Urteil, das es in sich hat: Der Beklagte wird von der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln verurteilt „es (...) zu unterlassen, den Eindruck zu erwecken,
a) die Klägerin habe vom Blogger Richard North und vom Journalisten Jonathan Leake abgeschrieben;
b) die Klägerin habe dem Beklagten durch die Redaktion der Frankfurter Rundschau die Bitte ausrichten lassen, er solle den Namen der Klägerin aus dem Blogbeitrag des Beklagten ‚FR zieht Artikel gegen den Klimarat zurück’ entfernen und nur die Frankfurter Rundschau nennen.“
Im Übrigen muss der Beklagte der Klägerin 511,58 Euro nebst Zinsen zahlen und zwei Drittel der Kosten des Rechtsstreites übernehmen. Zur Begründung stellt die Kammer fest, dass es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handele, die die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzen, „da die objektive Falschdarstellung nicht als wertneutral einzustufen ist“.
Pikant ist dieses Urteil ganz besonders deshalb, weil es sich bei dem Beklagten um den Klimaforscher Stefan Rahmstorf handelt, der in seinem Blog immer wieder falsche Darstellungen in der Berichterstattung scharf kritisiert.
Das Urteil liegt uns im Vorlaut vor. Es ist rechtkräftig.
Eine Klagepunkt von Frau Meichsner, nämlich die Behauptung, sie habe den "4. Sachstandbericht des IPCC nicht gelesen" wurde als zulässige Meinungsäußerung bewertet; daher gehen die Kosten zu 2 Dritteln an Herrn Rahmstorf und zu 1 Drittel an die Klägerin.
Ein interessantes Detail: Herr Rahmstorf tritt mit Adresse PIK, Potsdam auf.
Spiegel online hat einen neuen Bericht dazu
ReplyDeletehttp://www.spiegel.de/wissenschaft/natur/0,1518,796623,00.html
Roger Pielke Jr hat einen exzellenten Kommentar auf seinem Blog
ReplyDeletehttp://rogerpielkejr.blogspot.com/2011/12/journalist-fights-back-and-wins.html
Im Spiegel on-line wird ja mitgeteilt, dass das PIK zugunsten seines Angestellten eine Presseerklärung abgibt. Mir war auch schon aufgefallen, dass im Urteil als Adresse des Beklagten die vom PIK angegeben war.
ReplyDeleteWie ist dies eigentlich rechtlich zu bewerten? Heisst dies, dass die als unrecht bewertete "Tat" eine Art misslungene Erledigung eines Auftrag des Arbeitsgebers war? Oder war es vielmehr ein private Aktion des Verklagten, die mit seiner Arbeit beim PIK nichts zu tun hatte? Ich würde eigentlich letzteres annehmen.
Sorry this is in English, what SR wrote was that
ReplyDelete"Reading helps, if the author of the article, IM herself taken a peek into the IPCC report, she would have discovered that the accusations were compeletly false"
"Lesen hilft, haette dis Autorin des Artikels, IM, einmal selbst im IPCC Berich nachgelesen, so haetter sie festgestellt dass die Vorwuerfe schlicht falsch sind"
Very different from your last paragraph and it was reasonable for the court to say that this was an allowable statement